{"id":5365,"date":"2020-06-15T14:05:55","date_gmt":"2020-06-15T13:05:55","guid":{"rendered":"https:\/\/cgate-logistics.com\/?p=5365"},"modified":"2020-06-15T16:36:19","modified_gmt":"2020-06-15T15:36:19","slug":"umsatzsteuerupdate-steuerbefreiung-der-umsa%cc%88tze-nach-%c2%a7-4-nr-3-buchstabe-a-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cgate-logistics.com\/artikel\/informatives\/umsatzsteuerupdate-steuerbefreiung-der-umsa%cc%88tze-nach-%c2%a7-4-nr-3-buchstabe-a-ustg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerupdate: Steuerbefreiung der Umsa\u0308tze nach \u00a7 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG"},"content":{"rendered":"\t\t
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Das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) hat in dem Schreiben vom 06. Februar 2020 \u00fcber ein EuGH-Urteil zu umsatzsteuerfreien Bef\u00f6rderungsdienstleistungen ins Drittland informiert.<\/p>
In Zukunft sind Bef\u00f6rderungen von Gegenst\u00e4nden in ein Drittland nur dann steuerfrei, wenn der Frachtf\u00fchrer diese direkt an den Versender oder Empf\u00e4nger der Gegenst\u00e4nde leistet. Die Beauftragung eines Unterfrachtf\u00fchrers ist nach dem neuen Gesetz steuerpflichtig, da dieser die Bef\u00f6rderungsleistungen nicht direkt an den Versender oder den Empf\u00e4nger der Gegenst\u00e4nde erbringt, sondern an den Hauptfrachtf\u00fchrer.<\/p>
Die neuen Regelungen des EuGH-Urteils sind auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden. Ums\u00e4tze, die vor dem 01. Juli 2020 mit der bisher geltenden Rechtslage ausgef\u00fchrt wurden, unterliegen jedoch einer Nichtbeanstandungsregelung.\u00a0<\/p>
Das Originalschreiben des BMF finden Sie hier:<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t