Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in dem Schreiben vom 06. Februar 2020 über ein EuGH-Urteil zu umsatzsteuerfreien Beförderungsdienstleistungen ins Drittland informiert.
In Zukunft sind Beförderungen von Gegenständen in ein Drittland nur dann steuerfrei, wenn der Frachtführer diese direkt an den Versender oder Empfänger der Gegenstände leistet.
Die Beauftragung eines Unterfrachtführers ist nach dem neuen Gesetz steuerpflichtig, da dieser die Beförderungsleistungen nicht direkt an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt, sondern an den Hauptfrachtführer.
Die neuen Regelungen des EuGH-Urteils sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Umsätze, die vor dem 01. Juli 2020 mit der bisher geltenden Rechtslage ausgeführt wurden, unterliegen jedoch einer Nichtbeanstandungsregelung.
Das Originalschreiben des BMF finden Sie hier:
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